Überführung von Gegenständen
- Überführung von verbrauchsgütern und ausgewählten Produkten in die und aus der BRD
- Waffen
- Pyrotechnische Gegenstände
- Medikamente und Drogen
Pyrotechnische Gegenstände
In der BRD ist nicht nur der unberechtigte Verkaufvon Pyrotechnik untersagt, sondern auch der unberechtigte Besitz und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände. Der unberechtigte Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (einschließlich ihres Verwendung und Aufbewahrung) wird als Straftat bewertet und kann im äußersten Fall auch mit Freiheitsentzug bestraft werden.
In der BRD ist nicht nur der unberechtigte Verkaufvon Pyrotechnik untersagt, sondern auch der unberechtigte Besitz und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände. Der unberechtigte Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (einschließlich ihres Verwendung und Aufbewahrung) wird als Straftat bewertet und kann im äußersten Fall auch mit Freiheitsentzug bestraft werden.
Führt eine in die BRD reisende Person Pyrotechnik mit sich, ist in erster Linie darauf zu achten, dass all diese pyrotechnischen Gegenstände zertifiziert und mit dem Zeichen CE oder BAM versehen sind.
Die deutschen Rechtsvorschriften unterscheiden mehrere Kategorien pyrotechnischer Gegenstände. Voraussetzung für den Umgang mit ihnen ist das Erreichen der Altersgrenze oder die Erteilung einer Genehmigung.
Art des pyrotechnischen Gegenstandes
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Altersgrenze
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Pflicht, eine Genehmigung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu haben
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Kategorie 1
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12 Jahre
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NEIN
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Kategorie 2
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18 Jahre
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GRUNDSÄTZLICH JA[1]
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Kategorie 3
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18 Jahre
|
JA
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Kategorie 4
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21 Jahre
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JA
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Kategorie P1
|
18 Jahre
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GRUNDSÄTZLICH NEIN[2]
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Kategorie P2
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21 Jahre
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JA
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Kategorie T1
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18 Jahre
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NEIN
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Kategorie T2
|
21 Jahre
|
JA
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Gelockerte Bedingungen für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände gelten in der BRD an den Tagen 31. Dezember und 1. Januar.
[1] Eine Genehmigung ist erforderlich für die Nutzung (Abbrennen) nachstehender pyrotechnischer Gegenstände der zweiten Kategorie: a) Knallkörper oder Knallbatterien mit Blitzknallsatz, b) Raketen mit mehr als 20 Gramm explodierender Masse, c) Fackeln und d) pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlich Rauchkomponente. Die genannten Gegenstände bilden einen erheblichen Teil des unter die Kategorie 2 fallenden Sortiments.
[2] Eine Genehmigung ist nur für die Gegenstände Airbageinheit und Gurtstraffereinheit aus der Kategorie P1 erforderlich, wenn sie nicht im Fahrzeug eingebaut sind.