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Überführung von Gegenständen

  • Überführung von verbrauchsgütern und ausgewählten Produkten in die und aus der BRD
  • Waffen
  • Pyrotechnische Gegenstände
  • Medikamente und Drogen

Überführung von verbrauchsgütern und ausgewählten Produkten in die und aus der BRD

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Überführung von verbrauchsgütern und ausgewählten Produkten in die und aus der BRD
Überführt ein Bürger der Tschechischen Republik als Privatperson, d.h. nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit, Verbrauchsgüter über die Grenze zur BRD für seinen Eigenbedarf, so hat er Verbrauchsteuer nur in dem Mitgliedsstaat zu zahlen, in dem sie gekauft wurden.
 
Den nachstehend angeführten Warenarten sind die Eigenbedarfsobergrenzen zugeordnet (diese haben lediglich informativen Charakter):

 
Verbrauchsgüter
Menge
Tabakerzeugnisse
Zigaretten
800 Stück
Zigarren mit einem Gewicht bis 3 g pro Stück
400 Stück
Zigarren
200 Stück
Rauchtabak
1 Kg
Alkoholische Getränke
Spirituosen
10 l
Schaumweine
60 l
Wein
90 l
Bier
110 l
Weitere Erzeugnisse
Kaffee
10 Kg
Kaffeehaltige Erzeugnisse
10 Kg
Die Überführung von Waren für den Eigenbedarf betrifft nicht solche Ware, die auf dem Gebiet des EU-Mitgliedsstaates nicht ordnungsgemäß verzollt wurde, d.h. insbesondere Fälschungen.
 
Laut deutschen Vorschriften ist weiter untersagt sowohl die Einfuhr, als auch die Ausfuhr sowie jegliche Form der Vervielfältigung untersagter propagandistischer Materialien im Zusammenhang mit verbotenen politischen Parteien oder Vereinen, zu denen z. B. die Deutsche Alternative, die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, die Nationalistische Front und weitere zählen. Strengstens verboten sind Materialien im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen (nazistische) Partei, einschließlich mit ihr verbundener Parolen wie Heil Hitler, Sieg Heil usw. Bestraft wird auch der Umgang mit Nachahmungen verbotener Materialien.
 
Verboten ist weiter die Ausfuhr von Dokumenten oder anderen Datenträgern, die zu Hass gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe anstiften oder sie beleidigen oder anderweitig missachten.

Waffen

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Waffen
Allgemein kann festgestellt werden, dass das Verzeichnis verbotener Waffen in der BRD wesentlich breiter ist als in der Tschechischen Republik. Zu den absolut verbotenen Waffen zählen in der BRD zum Beispiel auch zahlreiche Typen von Messern.
 
Eine Sonderregelung gilt für bestimmte Gruppen, wie z. B. für Jäger zu Jagdzwecken, Sportschützen zum Sportschießen oder für Mitglieder von Vereinen, die nationale Bräuche pflegen und hierzu an traditionellen Veranstaltungen teilnehmen. Diese Personen benötigen grundsätzlich keine Genehmigung, müssen allerdings die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe sowie die Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung jeweils ordentlich nachweisen.
 
Allgemein kann empfohlen werden, wenn ein Bürger der Tschechischen Republik beabsichtigt, über die Grenze mit der BRD eine Waffe auszuführen, vorher stets zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Genehmigung die Waffe unterliegt und sich dann die notwendige Genehmigung zu besorgen.
Eine vereinfachte Sonderregelung gilt für Inhaber eines europäischen Waffenscheins, der von der zuständigen tschechischen Polizeibehörde ausgestellt wird. Nach seinem Erhalt hat der Bürger grundsätzlich die Genehmigung durch die deutsche Behörde zu beantragen.
 
Ist die Person berechtigt, auf dem Gebiet der BRD eine Waffe zu tragen, so ist sie ebenfalls berechtigt, in angemessener Menge auch die für diese Waffe bestimmte Munition zu besitzen.
 


 

Pyrotechnische Gegenstände

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Pyrotechnische Gegenstände
In der BRD ist nicht nur der unberechtigte Verkaufvon Pyrotechnik untersagt, sondern auch der unberechtigte Besitz und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände. Der unberechtigte Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (einschließlich ihres Verwendung und Aufbewahrung) wird als Straftat bewertet und kann im äußersten Fall auch mit Freiheitsentzug bestraft werden.
 
Führt eine in die BRD reisende Person Pyrotechnik mit sich, ist in erster Linie darauf zu achten, dass all diese pyrotechnischen Gegenstände zertifiziert und mit dem Zeichen CE oder BAM versehen sind.
 
Die deutschen Rechtsvorschriften unterscheiden mehrere Kategorien pyrotechnischer Gegenstände. Voraussetzung für den Umgang mit ihnen ist das Erreichen der Altersgrenze oder die Erteilung einer Genehmigung.
 
 
Art des pyrotechnischen Gegenstandes
Altersgrenze
Pflicht, eine Genehmigung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu haben
Kategorie 1
12 Jahre
NEIN
Kategorie 2
18 Jahre
GRUNDSÄTZLICH JA[1]
Kategorie 3
18 Jahre
JA
Kategorie 4
21 Jahre
JA
Kategorie P1
18 Jahre
GRUNDSÄTZLICH NEIN[2]
Kategorie P2
21 Jahre
JA
Kategorie T1
18 Jahre
NEIN
Kategorie T2
21 Jahre
JA
Gelockerte Bedingungen für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände gelten in der BRD an den Tagen 31. Dezember und 1. Januar.
 


[1] Eine Genehmigung ist erforderlich für die Nutzung (Abbrennen) nachstehender pyrotechnischer Gegenstände der zweiten Kategorie: a) Knallkörper oder Knallbatterien mit Blitzknallsatz, b) Raketen mit mehr als 20 Gramm explodierender Masse, c) Fackeln und d) pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlich Rauchkomponente. Die genannten Gegenstände bilden einen erheblichen Teil des unter die Kategorie 2 fallenden Sortiments.
[2] Eine Genehmigung ist nur für die Gegenstände Airbageinheit und Gurtstraffereinheit aus der Kategorie P1 erforderlich, wenn sie nicht im Fahrzeug eingebaut sind.

Medikamente und Drogen

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Medikamente
Auf dem Gebiet der BRD reisende Bürger können Medikamente für den allgemeinen persönlichen Bedarf mit sich führen, d.h. in einer solchen Menge, die laut entsprechender Empfehlung in maximal drei Monaten einzunehmen ist. Gleiches trifft auch auf für Tiere bestimmte Medikamente zu, die gemeinsam mit dem Bürger in die BRD reisen, jedoch nur dann, wenn das Tier nicht zur Schlachtung bestimmt ist. Zugleich gilt, dass bestimmte Medikamente verboten sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um gefälschte Medikamente oder untersagte Dopingmittel, wie z. B. Testosteron oder Nandrolon.

Betäubungsmittel, wie z. B. Morphin, können nur aufgrund einer ärztlichen Vorschrift und gesonderten Bestätigung des behandelnden Arztes (in einer Dosis für max. 30 Tage) eingeführt werden.

Drogen
Die deutschen Gesetze unterscheiden nicht konsequent zwischen den einzelnen Drogenarten in Abhängigkeit von ihrer Gefährlichkeit (dies bleibt dem Ermessen der zuständigen Organe überlassen), zahlreiche Drogen fallen allerdings unter die Kategorie der Betäubungsmittel. In der Praxis werden die verschiedenen Drogen allerdings unterschiedlich behandelt, z. B. gilt, dass der Besitz einer sehr geringen Menge von Marihuana kein Grund für die Einleitung der Strafverfolgung sein muss. Wenn eine Person allerdings über Betäubungsmittel unberechtigt verfügt, kann die Strafverfolgung auf jeden Fall eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Frage des Besitzes von Marihuana und des mögliche Absehens von einer Strafverfolgung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich behandelt wird.

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