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Das Ministerium des Innern geht beim Anhalten von illegalen Migranten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vor

Das Ministerium des Innern hält es für erforderlich, Informationen mancher Medien und bürgerlicher Vereinigungen zu klären, die behaupten, dass das Innenressort die Ausländer, die in unser Hoheitsgebiet illegal eingereist sind, im Widerspruch zum Gesetz in Detention-Einrichtungen in Gewahrsam genommen werden. 

 

Die Polizei richtet sich nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern, das unter anderem festlegt, dass „die Polizei einen Ausländer, der in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik unberechtigt eingereist ist oder sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik unberechtigt aufgehalten hat, für eine erforderliche Zeitdauer festhält. Das Innenministerium kennt die Entscheide der Verwaltungsgerichte aus dem diesjährigen Sommer, die in drei konkreten Fällen zu den Schlussfolgerungen gekommen sind, dass die jetzige tschechische rechtliche Regelung die Dublin-Verordnung nicht konsequent regelt. Es ist jedoch erforderlich darauf hinzuweisen, dass es sich um Entscheide in konkreten Fällen handelt, die keinen Präzedenzcharakter haben, und deshalb wäre es zu diesem Zeitpunkt verfrüht, den Entscheid eines Gerichtes in einer individuellen Causa auf alle Fälle flächendeckend anwenden. Die Polizei der Tschechischen Republik hat die Urteile mit Kassationsbeschwerden angefochten, über die das Oberste Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Deshalb gehen das Ministerium des Innern und die Polizei der Tschechischen Republik in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz und mit der fungierenden Praxis vor.
 
Grundsätzlich sei jedoch die Tatsache, dass die Gerichte in ähnlichen Fällen unterschiedlich entscheiden. Das Innenministerium verfügt sowohl über ein Urteil eines Bezirksgerichtes, der in einem ähnlichen Fall die Beschwerde eines illegalen Migranten abgelehnt hat, als auch über eine Stellungnahme des Obersten Verwaltungsgerichtes betreffend die Kassationsbeschwerde vom Juni 2015, dass die Inhaftnahme nach der Dublin-Verordnung in Ordnung war.
 
Die Kriterien und Verfahren eines Mitgliedsstaates für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz legt die Europäische Union durch die Dublin-Verordnung fest. Nach dieser Verordnung kann ein Ausländer aufgrund einer individuellen Beurteilung in Haft genommen werden, wenn die ernste Gefahr einer Flucht besteht. Dies wird vom Ministerium des Innern strikt eingehalten. Die Gründe für eine Fluchtgefahr sollen die Gesetze konkreter Staaten regeln.
 
Deshalb hat das Innenministerium bereits im September vorigen Jahres eine Novellierung des Ausländeraufenthaltsgesetzes vorbereitet, die die Gesetzesmängel behebt, die Gründe, bei denen die Befürchtung einer Fluchtgefahr der festgehaltenen Person besteht, konkretisiert und präzisiert. Die Novellierung ist in der Phase der zweiten Lesung im Abgeordnetenhaus und der Vorsatz des Innenministeriums ist, dass diese möglichst bald wirksam wird.
 
 
Lucie Nováková
Direktorin der Abteilung Presse und PR im Ministerium des Innern

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