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Informationen zu den Bedingungen der Kandidatur für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

 

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg., über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung einiger Gesetze, (im Folgenden nur "WahlG" genannt) geregelt.
 

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt?
(§ 3 WahlG)

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik findet am 7. und 8. Juni 2024 statt. Am 7. Juni 2024 (Freitag) kann in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 8. Juni 2024 (Samstag) kann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr gewählt werden.
 

Wer kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kandidieren?
(§ 6 WahlG)

Als Abgeordneter des Europäischen Parlaments kann auf dem Gebiet der Tschechischen Republik jeder Bürger der Tschechischen Republik und jeder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates gewählt werden,

  • der spätestens am zweiten Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • bei dem kein Hindernis in der Ausübung des Wahlrechts entstanden ist {und}, wenn es sich um einen Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates handelt,
  • dem im EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger er ist, das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde und
  • der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für eine Zeit von mindestens 45 Tagen zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik registriert ist (d. h. mindestens seit dem 24. April 2024).
     

Wer ist berechtigt, Kandidatenlisten einzureichen?
(§ 21 WahlG)

Kandidatenlisten für die Wahl zum Europäischen Parlament können von politischen Parteien und politischen Bewegungen, die beim Ministerium des Innern der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz Nr. 424/1991 Slg., über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, in der Fassung späterer Vorschriften, registriert sind, deren Tätigkeit nicht eingestellt wurde, sowie von deren Koalitionen eingereicht werden. Als von einer Koalition eingereichte Kandidatenliste gilt eine solche, die alle gemeinsam kandidierenden politischen Parteien und politischen Bewegungen auf der Kandidatenliste eindeutig als Koalitionskandidatenliste bezeichnen und angeben, wer Mitglied der Koalition ist und wie ihr Name ist.

Jede politische Partei, politische Bewegung und Koalition darf nur eine Kandidatenliste einreichen.

Wenn eine politische Partei oder politische Bewegung eine selbstständige Kandidatenliste einreicht, kann sie nicht mehr Bestandteil einer Koalition sein. Jede politische Partei oder politische Bewegung darf nur einer Koalition angehören.

Ein Kandidat darf nur auf einer Kandidatenliste geführt werden.

Politische Parteien, politische Bewegungen und deren Koalitionen können für ihre Kandidatenliste auch Kandidaten vorschlagen, die Mitglieder einer anderen politischen Partei oder politischen Bewegung sind oder die keine Parteizugehörigkeit haben. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist weder für Staatsbürger der Tschechischen Republik noch für Staatsbürger anderer EU-Mitgliedstaaten eine Bedingung für die Kandidatur.
 

Wann, wo und wie werden die Kandidatenlisten eingereicht?
(§ 21 Abs. 3 WahlG)

Die Kandidatenlisten sind spätestens 66 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 2. April 2024 bis Uhr beim Ministerium des Innern (náměstí Hrdinů, 4, Prag 4) über den Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition einzureichen.

Weitere Kandidaten können spätestens bis zu 60 Tagen vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 8. April 2024 bis 16 Uhr in die Kandidatenliste ergänzt oder ihre Reihenfolge geändert werden.
 

Welche Erfordernisse muss die Kandidatenliste erfüllen?
(§ 22 Abs. 1 WahlG)

Die Kandidatenliste hat Folgendes zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition und die Zusammensetzung der Koalition,
  2. Vornamen und Nachnamen der Kandidaten, das Alter zum zweiten Wahltag, eine Angabe über ihr Geschlecht, ihren Beruf (dessen Auswahl ist den Kandidaten überlassen, es sollte jedoch keine Tätigkeit angeführt werden, die offensichtlich kein Beruf oder keine Beschäftigung, sondern nur ein reines Interesse oder Liebhabertätigkeit des Kandidaten ist), die Gemeinde des ständigen Aufenthalts (bei Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten der Wohnort), die Bezeichnung der politischen Partei oder politischen Bewegung, deren Mitglieder sie sind, oder die Angabe, dass der Kandidat keiner politischen Partei angehört,
  3. die Reihenfolge der Kandidaten auf der Kandidatenliste, gekennzeichnet mit arabischen Ziffern,
  4. Vornamen und Nachnamen des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition mit Angabe des Ortes, an dem er zum ständigen Aufenthalt gemeldet ist, oder, wenn es sich um einen Bürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates handelt, des Wohnorts (es empfiehlt sich, dass der Beauftragte auch seine Kontaktanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angibt, unter der er erforderlichenfalls operativ zu erreichen ist; wird für den Beauftragten ein Ersatzmann vorgeschlagen wird, werden bei ihm die gleichen Daten angegeben wie bei dem Beauftragten),
  5. im Fall einer Koalition die Bezeichnung der politischen Partei oder politischen Bewegung, die den Kandidaten vorgeschlagen hat,
  6. die Unterschrift des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition,
  7. Vornamen und Nachnamen, Funktionsbezeichnung und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen der politischen Partei oder politischen Bewegung zu handeln; im Fall einer Koalition Vornamen, Nachnamen, Funktionsbezeichnungen und Unterschriften der Personen, die befugt sind, im Namen der politischen Parteien und politischen Bewegungen, aus denen sich die Koalition zusammensetzt, zu handeln.

Auf der Kandidatenliste können maximal 28 Kandidaten angegeben werden.
 

Was muss der Kandidatenliste beigefügt werden?
(§ 24 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und 3 WahlG)

  • eine Bestätigung über die Hinterlegung des Beitrags zu den Wahlkosten in Höhe von 19 000 Kč. Der Beitrag ist auf einem vom Ministerium des Innern der Tschechischen Republik bei der Tschechischen Nationalbank eingerichteten Sonderkonto zu hinterlegen. Das Ministerium des Innern richtet dieses Konto spätestens am 27. März 2024 ein und veröffentlicht die Kontonummer an der Amtstafel des Ministeriums des Innern im Gebäude, in dem die Staatliche Wahlkommission ihren Sitz hat (náměstí Hrdinů 3, Prag 4), und gleichzeitig in einer den Fernzugriff ermöglichenden Form (auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern https://www.mvcr.cz/ unter dem Banner Volby a Volby do Evropského parlamentu),
  • ein Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kandidaten,
    • Wenn der Kandidat Bürger der Tschechischen Republik ist, erbringt er den Nachweis der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik
      a) durch einen Personalausweis der Tschechischen Republik,
      b) durch ein Reisedokument der Tschechischen Republik,
      c) durch eine Bescheinigung, die nicht älter als 1 Jahr sein darf,
      d) durch eine Urkunde über den Erwerb oder die Erteilung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, die nicht älter als 1 Jahr sein darf; gegebenenfalls kann der Kandidat mit seinem Personalausweis oder Reisedokument im Ministerium des Innern, das die Kandidatenlisten registriert, persönlich erscheinen, dort wird mit Zustimmung des Kandidaten eine Kopie des Dokuments mit dem Vermerk über die Beglaubigung der geforderten Tatsachen angefertigt.
    • Wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft die Urkunde, die in seinem Heimatmitgliedstaat als Nachweis der Staatsbürgerschaft anerkannt wird und zu der eine amtliche Übersetzung in die tschechische Sprache erstellt wurde; gegebenenfalls kann sich der Kandidat persönlich mit seinem Personalausweis oder Reisedokument, der/das von seinem Heimatstaat ausgestellt wurde, beim Ministerium des Inneren einfinden, das die Kandidatenliste registriert, wo mit dem Einverständnis des Kandidaten eine Kopie des Dokuments mit einem Vermerk über die Prüfung der geforderten Umstände erstellt wird,
  • eine eigenhändig unterschriebene Erklärung des Kandidaten, dass er seiner Kandidatur zustimmt, dass ihm keine Hindernisse für seine Wählbarkeit bekannt sind, gegebenenfalls dass diese Hindernisse am Wahltag nicht mehr bestehen, und dass er nicht seine Zustimmung gegeben hat, auf einer anderen Kandidatenliste für die Wahl zum Europäischen Parlament geführt zu werden, und zwar auch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat. In der Erklärung hat der Kandidat ferner seinen Hauptwohnsitz, oder wenn es sich um einen Bürger eines anderen EU-Staates handelt, seinen Aufenthaltsort und sein Geburtsdatum anzugeben; die Erklärung kann in tschechischer Sprache oder in englischer, französischer oder deutscher Sprache abgegeben werden,
  • wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, hat er in der Erklärung außerdem den Geburtsort und die Anschrift seines letzten Aufenthaltsortes im Mitgliedsstaat seiner Herkunft anzugeben und eine Erklärung beizufügen, dass ihm in dem Mitgliedsstaat der Herkunft das aktive Wahlrecht nicht durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung entzogen wurde.

Das Muster der Kandidatenliste für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Erklärung des Kandidaten für Bürger der Tschechischen Republik und für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten sind in Anlage Nr. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 409/2003 Slg., zur Durchführung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg., über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung einiger Gesetze, in der geltenden Fassung, angeführt.

Das Muster der Kandidatenliste und die Erklärung des Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament herunterladen hier im .doc format (doc, 78 kB) oder im .pdf format hier (pdf, 200 kB).
 

Wie läuft die Erörterung und Registrierung der Kandidatenliste ab?
(§ 23 WahlG)

Das Ministerium des Innern überprüft in einer Frist von 66 bis 60 Tagen vor dem Wahltag (vom 2. April bis 8. April 2024) die vorgelegten Kandidatenlisten. Wurde die Kandidatenliste nicht in der gesetzlich festgelegten Form eingereicht wird oder erfüllt sie nicht die gesetzlich geforderten Formalitäten oder enthält sie falsche Angaben, so fordert das Ministerium des Innern über den Beauftragten die politische Partei, politische Bewegung oder Koalition spätestens 58 Tage vor dem Wahltag (10. April 2024) schriftlich auf, die Mängel bis 50 Tage vor dem Wahltag (18. April 2024) abzustellen. In der gleichen Frist können die Mängel vom Beauftragten auch ohne Aufforderung des Ministeriums des Innern abgestellt werden.

Das Ministerium des Innern entscheidet spätestens 48 Tage vor dem Wahltag (20. April 2024)

  • über die Registrierung einer Kandidatenliste, die die gesetzlich festgelegten Formalitäten erfüllt,
  • über die Streichung eines Kandidaten auf der Kandidatenliste, sofern die politische Partei, politische Bewegung oder Koalition in der festgelegten Frist die Mangel, die lediglich den Kandidaten betreffen, nicht behebt, oder sofern es vom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten - Bürger eines anderen Mitgliedstaats - die Information erhält, das diesem Kandidaten das passive Wahlrecht entzogen wurde.
  • über die Ablehnung der Kandidatenliste, sofern sie nicht gesetzeskonform eingereicht wurde oder die gesetzlich festgelegten Erfordernisse nicht enthält und weder durch die Aufforderung zum Abstellen der Mängel noch durch Streichung eines Kandidaten Abhilfe geschaffen wurde.

Die Entscheidung des Ministeriums des Innern wird demjenigen zugesandt, der befugt ist gegen diese Entscheidung gerichtlichen Schutz einzufordern, und gleichzeitig in einer den Fernzugriff ermöglichenden Form veröffentlicht (auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern https://www.mvcr.cz/ unter dem Banner Volby a Volby do Evropského parlamentu) und an der Amtstafel im Gebäude des Ministeriums des Innern ausgehängt, in dem die Staatliche Wahlkommission ihren Sitz hat (náměstí Hrdinů 3, Prag 4) ausgehangen. Die Entscheidung gilt am dritten Tag ab dem Tag ihres Aushangs als zugestellt.

Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Kandidatenliste und die Entscheidung über die Streichung eines Kandidaten auf der Kandidatenliste kann die betroffene politische Partei, politische Bewegung oder Koalition, und bei Streichung auch der betroffene Kandidat, gerichtlichen Schutz einfordern. Bezüglich der Entscheidung über die Registrierung der Kandidatenliste können die übrigen politischen Parteien, politischen Bewegungen und Koalitionen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung der Registrierung verlangen. Der gerichtliche Schutz kann innerhalb von 2 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung eingefordert werden. Das zuständige Gericht ist der Oberste Verwaltungsgericht.

Im Falle einer Gerichtsentscheidung führt das Ministerium des Innern die Registrierung der Kandidatenliste auch nach dieser Frist durch, spätestens jedoch 20 Tage vor dem Wahltag (18. Mai 2024).
 

Wie und wann kann die Kandidatur zurückgezogen oder widerrufen werden?
(§ 24 WahlG)

Der Kandidat kann durch eine schriftliche Erklärung, die dem Ministerium des Innern spätestens 48 Stunden vor Beginn der Wahl (5. Juni 2024) bis 14.00 Uhr) zuzustellen ist, seine Kandidatur zurückziehen. In gleicher Weise kann seine Kandidatur von dem Beauftragten einer politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition widerrufen werden. Eine solche Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.
 

Was ist Wahlkampf und wie lange dauert er
(§ 59 des Gesetzes)

Wahlkampf bedeutet jedwede Werbung der kandidierenden politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition oder ihres Kandidaten oder Wahlagitation zugunsten der kandidierenden politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition oder ihres Kandidaten, insbesondere öffentliche Bekanntgaben, die ihrer Unterstützung und ihren Gunsten dienen, einschließlich sämtlicher begleitender Veranstaltungen, die entgeltlich oder für gewöhnlich gewährt werden. Als Wahlkampf gelten auch Mitteilungen zulasten einer anderen kandidierenden politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition oder ihres Kandidaten.

Der Wahlkampf gemäß diesem Gesetz beginnt am Tag der Bekanntgabe der Wahl zum Europäischen Parlament und endet am Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament.
 

Was ist ein Wahlkonto und wann muss ein kandidierendes Subjekt eines haben?
(§ 59a und § 59d des Gesetzes)

Jede kandidierende politische Partei, politische Bewegung oder Koalition ist verpflichtet, für die Finanzierung des Wahlkampfes spätestens binnen 5 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe der Wahl ein Konto einzurichten, das den kostenlosen und beständigen Zugang Dritter zur Darstellung einer Übersicht der Zahlungstransaktionen auf diesem Konto ermöglicht (nachfolgend nur "Wahlkonto").

Das Wahlkonto muss bei einer Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft oder bei einer ausländischen Bank geführt werden, die über eine auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindliche Filiale verfügt.

Die kandidierende politische Partei, politische Bewegung oder Koalition gewährleistet, dass der Zugang zum Wahlkonto während der Laufzeit dieses Kontos, die in § 59a festgelegt ist, auf eine den Fernzugriff ermöglichende Art und Weise auf der Internetseite veröffentlicht wird.

  

Die Problematik der Wahlkampffinanzierung gehört in die Kompetenz des Amtes für Aufsicht über das Wirtschaften der politischen Parteien und politischen Bewegungen. Nähere Informationen finden Sie unter: https://udhpsh.cz/.

  

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