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Informationen für BürgerInnen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen der Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in der Tschechischen Republik

Die Wahlen zum Europäischen Parlament auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik werden durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg., über die Wahlen zum Europäischen Parlament und über die Änderung einiger Gesetze, im Wortlaut der späteren Vorschriften geregelt (nachfolgend nur "Gesetz"). 

 

Die Bürger der EU-Mitgliedstaaten, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abstimmen, wählen die in der Tschechischen Republik registrierten Kandidaten in das Europäische Parlament.

Wann finden die Wahlen zum Europäischen Parlament auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik statt?
(§ 3 des Gesetzes)

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

  • am Freitag, den 24. Mai 2019, von 14:00 bis 22:00 Uhr und

  • am Samstag, den 25. Mai 2019, von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt.
     

Unter welchen Bedingungen kann ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates an dieser Wahl auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik teilnehmen?
(§ 5 des Gesetzes)

Ein Bürger eines anderen EU Mitgliedstaates hat das Recht, bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik unter der Voraussetzung abzustimmen, dass

  • er spätestens am 25. Mai 2019 das Alter von 18 Jahren vollendet hat,

  • er zum zweiten Wahltag mindestens 45 Tage zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik angemeldet ist (d.h. mindestens ab dem 10. April 2019),

  • seine Geschäftsfähigkeit zur Wahrnehmung des Wahlrechtes nicht eingeschränkt ist und seine persönliche Freiheit aus dem Grunde des Schutzes der Volksgesundheit nicht eingeschränkt ist und

  • er beim Gemeindeamt am Ort seines Aufenthalts in der Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist.
     

Was ist die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament und wie kann sich ein Bürger eines anderen Mitgliedstaates dort eintragen lassen?
(§ 27, 28 und 29 des Gesetzes)

Die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament wird vom Gemeindeamt geführt (in territorial gegliederten kreisfreien Städten - Amt des Stadtteils oder Amt des Stadtbezirks). Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats wird in diese Liste eingetragen, wenn.

  • er die Eintragung in die Liste bereits bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament beantragt und seit jener Zeit nicht die Streichung aus dieser Liste gefordert hat und er auch weiterhin die Bedingungen für die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechtes erfüllt – siehe Punkt A,

  • er im Nachtrag der ständigen Wählerliste für die Belange der Wahl in die Gemeindevertretungen geführt ist und beim Gemeindeamt am Ort seines Aufenthalts die Übertragung seiner Angaben aus diesem Nachtrag in die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament beantragt - siehe Punkt B,

  • er die Eintragung in die Liste beantragt - siehe Punkt C.

  1. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der bereits bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abgestimmt hat

    Falls ein derartiger Wähler seit der letzten Wahl beim Gemeindeamt nicht die Streichung aus der Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament beantragt hat und er auch weiterhin die Bedingungen für die Abstimmung erfüllt, wird er automatisch in der Wählerliste geführt. Ein solcher Wähler muss nichts weiter tun. Das Gemeindeamt verfügt bereits über alle notwendigen Angaben aufgrund des Antrags, die der bei der letzten Wahl unterbreitet wurde. (Diesen Wählern wird empfohlen, ihre Eintragung beim Gemeindeamt am Ort ihres Aufenthalts zu überprüfen.)
     

  2. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der bei der Wahl für die Gemeindevertretungen abgestimmt hat

    Ein derartiger Wähler wird beim Gemeindeamt im Nachtrag der ständigen Wählerliste geführt. Der Wähler beantragt lediglich die Übertragung der Angaben aus dieser Liste in die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament. Dieser Wähler stellt daher beim Gemeindeamt am Ort seines Aufenthaltes einen Antrag auf Übertragung seiner Angaben aus dem Nachtrag der ständigen Wählerliste in die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament (im Antrag wird das zweite Feld angekreuzt). Dieser Antrag ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag einzureichen, d.h. spätestens zum 14. April 2019, bis 16:00 Uhr.
     

  3. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik weder bei der Wahl zum Europäischen Parlament, noch bei der Wahl in die Gemeindevertretungen abgestimmt hat

    Ein derartiger Wähler muss seinen Willen äußern, auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bei der Wahl zum Europäischen Parlament abstimmen zu wollen. Dies tut er derart, dass er beim Gemeindeamt, in dessen Verwaltungsbezirk er zum Aufenthalt angemeldet ist, den Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament stellt (im Antrag wird das erste Feld angekreuzt). Dieser Antrag ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, d.h. spätestens zum 14. April 2019 bis 16:00 Uhr, zu stellen.
     

Wie der Antrag gestellt wird und was ihm beizufügen ist
(§ 29 des Gesetzes)

Antragsformulare zum Download:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und Antrag auf Übertragung der Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für Bürger anderer EU-Mitgliedsstaaten

Der Antrag gemäß Absatz B) und C) ist persönlich zu stellen. Bei der Stellung des Antrags weist sich der Wähler mit einem gültigen Personaldokument aus. Das Gemeindeamt setzt den Antragsteller spätestens bis zum 9. Mai 2019 darüber in Kenntnis, wie sein Antrag erledigt wurde.

  • Dem Antrag gemäß Absatz B) und C) muss eine eidesstattliche Erklärung beigefügt werden, in der der Antragsteller folgendes anführt:

    • seine Staatsangehörigkeit,

    • seinen Aufenthaltsort auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik,

    • Anschrift des Wahlbezirkes, in dem er bislang für die Wahlen zum Europäischen Parlament in der Wahlevidenz geführt ist (d.h. wo er bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament abgestimmt hat) und

    • den Umstand, dass er bei der Wahl zum Europäischen Parlament nur auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abstimmen wird.
       

Wo abgestimmt werden kann
(§ 36 des Gesetzes)

  1. Der Wähler wählt im Wahllokal auf dem Gebiet der Gemeinde, in deren Verwaltungsbezirk er in der Liste eingetragen ist. Gibt es in der Gemeinde mehrere Wahlbezirke, wählt der Wähler in dem Wahllokal, zu dem er nach dem seinem Wohnort gehört. Der Bürgermeister der Gemeinde veröffentlich spätestens bis zum 9. Mai 2019 auf die vor Ort gewöhnliche Art und Weise (zumeist auf der Amtstafel der Gemeinde), welche Teile der Gemeinde zu den einzelnen Wahlkreisen gehören und er führt die Adressen der Wahllokale an.

  2. Der Wähler kann aus ernsthaften, insbesondere gesundheitlichen Gründen beim Gemeindeamt und an den Waldtagen bei seiner Wahlbezirkskommission beantragen, außerhalb des Wahllokals abstimmen zu dürfen. Die Wahlbezirkskommission kann jedoch ihre Mitglieder mit einer mobilen Wahlurne lediglich im Rahmen ihres Wahlbezirkes entsenden. Aufgrund eines Antrags entsendet die Wahlbezirkskommission zwei Mitglieder mit einer mobilen Wahlurne, einem behördlichen Umschlag und Stimmzetteln zum Wähler. Bei der Abstimmung gehen die Mitglieder der Wahlbezirkskommission so vor, damit der geheime Charakter der Abstimmung gewahrt bleibt.

  3. Der Wähler kann in einem beliebigen Wahllokal auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abstimmen, muss jedoch im Wahllokal (neben dem Umstand, dass er seine Identität und Staatsangehörigkeit ausweist) der Wahlbezirkskommission den Wahlschein aushändigen (siehe nachstehend)
     

Wie der Wähler einen Wahlschein erhalten kann
(§ 30 des Gesetzes)

Ein Wähler, der in seinem Wahlbezirk nicht wählen kann oder dies nicht beabsichtigt, kann einen Wahlschein beantragen. Mit dem Wahlschein kann der Wähler in jedem beliebigen Wahlbezirk auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abstimmen. Der Wahlschein wird vom Gemeindeamt herausgegeben, das nach dem Aufenthaltsort des Wählers zuständig ist (d.h. dasjenige, bei dem der Wähler in der Liste eingetragen ist).

Der Wähler kann seinen Wahlschein ab dem Tag der Bekanntgabe der Wahl beantragen, und zwar

  • persönlich spätestens bis zum 22. Mai 2019, bis 16:00 Uhr oder

  • schriftlich derart, dass der Antrag dem Gemeindeamt spätestens bis zum 17. Mai 2019, um 16:00 Uhr zugestellt wird. Der schriftliche Antrag muss mit einer behördlich beglaubigten Unterschrift des Wählers versehen sein oder kann in elektronischer Form über die Datenbox versandt werden (eine einfache E-Mail genügt nicht).

Das Gemeindeamt übergibt dem Wähler den Wahlschein frühestens am 9. Mai 2019, und zwar entweder dem Wähler persönlich oder einer Person, die sich mit einer Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift des Wählers ausweist, der die Herausgabe des Wahlscheins beantragt oder der Wahlschein wird an den Wähler per Post versandt.

Was der Wähler nach seiner Ankunft im Wahllokal tut
(§ 36 des Gesetzes)

Informationen über die Grundsätze und die Art und Weise der Abstimmung in den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten finden Sie hier.

Alle Wähler erhalten die Stimmzettel unter der Adresse ihres Aufenthaltsortes spätestens bis zum 21. Mai 2019. Sie können die Stimmzettel auch in ihrem Wahllokal anfordern.

Der Wähler stimmt persönlich ab, eine Vertretung ist nicht zulässig.

Der Wähler muss im Wahllokal seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats tut dies zum Beispiel durch Vorlage seiner ständigen Aufenthaltserlaubnis, des Reisepasses, des Personalausweises oder einer Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt zusammen mit seinem Personalausweis.

Weist der Wähler seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht nach, kann ihm die Abstimmung verwehrt werden.

Sofern der Wähler mit einem Wahlschein abstimmt, ist er verpflichtet, ihn der Wahlbezirkskommission auszuhändigen.

Der Wähler erhält von der Wahlbezirkskommission einen leeren behördlichen Umschlag, der mit dem behördlichen Dienstsiegel versehen ist. Auf einen Antrag hin übergibt ihm die Kommission auch einen Satz Stimmzettel.

Einem Wähler, der nicht in der Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist, wird die Abgabe der Stimme durch die Wahlbezirkskommission verwehrt. Dies gilt nicht, wenn der Wähler mit einem Wahlschein abstimmt oder wenn er eine Bestätigung über die Streichung aus der Wählerliste für die Wahl zum Europäischen Parlament im Zusammenhang mit einer Änderung seines ständigen Aufenthaltsortes unterbreitet und er sein aktives Wahlrecht im entsprechenden Wahlbezirk nachweist.

Wie der Wähler abstimmt
(§ 37 des Gesetzes)

Der Wähler begibt sich mit dem behördlichen Umschlag und den Stimmzetteln in den Bereich, der für das Ausfüllen der Stimmzettel vorgesehen ist. Hier wählt er sich den Stimmzettel desjenigen kandidierenden Subjekts aus, für das er abstimmen möchte.

Auf dem ausgewählten Stimmzettel kann der Wähler maximal zwei Kandidaten eine Vorzugsstimme geben. Dies erfolgt derart, dass er deren Ordnungszahl einkreist. Sofern der Wähler mehr als zwei Kandidaten einkreist, wird keine der Vorzugstimmen berücksichtigt. Andere Vermerke auf dem Stimmzettel haben auf dessen Bewertung keinen Einfluss.

Danach legt der Wähler diesen Stimmzettel in den behördlichen Umschlag ein. Der Wähler sollte beim Einlegen des Stimmzettels in den behördlichen Umstand darauf achten, dass er zufälligerweise nicht mehrere Stimmzettel in den behördlichen Umschlag einlegt (z. B. aus dem Grund, dass sie aneinander kleben). In diesem Fall würde es sich nämlich um eine ungültige Wählerstimme handeln.

Der Wähler stimmt derart ab, dass er den behördlichen Umschlag mit dem ausgewählten Stimmzettel vor der Wahlbezirkskommission in die Wahlurne einwirft.

Mit einem Wähler, der aufgrund einer körperlichen Behinderung den ausgewählten Stimmzettel nicht entnehmen oder ausfüllen kann oder nicht lesen oder schreiben kann, darf im Bereich, der für das Ausfüllen der Stimmzettel vorgesehen ist, ein anderer Wähler zugegen sein, jedoch kein Mitglied der Wahlbezirkskommission, und diese Person kann für ihn den Stimmzettel ausfüllen und in den behördlichen Umschlag einlegen bzw. auch den behördlichen Umschlag in die Wahlurne einwerfen.

  

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