Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit
- Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit
- Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit in einem Raum ohne Grenzen
- Regelungen für den Grenzübertritt
Die Regeln für das Überschreiten der Grenzen sind im Schengen-Raum durch eine Sondervorschrift – den sog. Schengener Grenzkodex (PDF, 2 MB) festgelegt. Alle Personen werden beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle wird unterschieden, ob es sich um sog. Personen, die das Recht auf freien Personenverkehr innerhalb der EU genießen (die Bürger der Schengen- bzw. der EU-Mitgliedsstaaten und von Liechtenstein einschl. ihrer Familienangehörigen), oder um die Bürger anderer Länder (sog. Drittstaaten) handelt.
Die Kontrolle der EU-Staatsbürger besteht aus einer Prüfung ihrer Identität und der Gültigkeit der vorgelegten (Reise-)Dokumente. Drittstaatsangehörige werden hingegen einer eingehenden Kontrolle unterzogen, bei der nicht nur ihre Identität und die Gültigkeit ihres Reisepasses, sondern auch die Erfüllung aller übrigen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen im Schengen-Raum überprüft wird (sie müssen z.B. den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte voraussichtliche Aufenthaltsdauer verfügen usw.).
An den Binnengrenzen der Schengen-Staaten dürfen gar keine Grenzkontrollen durchgeführt werden; dies gilt für alle Personen. Die Bewegungsfreiheit über die Binnengrenzen im Schengen-Raum ist jedoch nicht absolut. Auch nach Wegfall der Grenzkontrollen müssen die sich aus nationalen Vorschriften ergebenden Regeln eingehalten werden. Das nationale Straßenverkehrsrecht, die Regelungen im Bereich des Natur-, Landschafts- bzw. Vermögensschutzes gelten unverändert fort. Auch die Regelungen, die z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit, den zulässigen Alkoholgehalt im Blut bei Autofahrern, die Fristen für die Aufenthaltsmeldung, die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden u.ä. sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich.
Die Schengen-Regeln sehen selbstverständlich vor, dass jeder Staat berechtigt – und gewissermaßen auch verpflichtet – ist, auch weiterhin polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität und der illegalen Migration im Einklang mit dem nationalen Recht durchzuführen. Jeder Schengen-Staat kann demzufolge auf seinem Gebiet Kontrollen von Personen durchführen. Diese polizeilichen Maßnahmen – besonders wenn sie in grenznahen Gebieten durchgeführt werden – müssen jedoch folgenden Schengen-Regeln entsprechen:
- sie dienen nicht dem Grenzschutz;
- sie stützen sich auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen, die mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit betreffen, und ihr Ziel ist vor allem, die grenzübergreifende Kriminalität zu bekämpfen;
- sie werden so geplant und durchgeführt, dass sie sich von systematischen Kontrollen an den Außengrenzen deutlich unterscheiden;
- sie werden als Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Den Anlass zur Erstellung dieser Webseite gaben negative Erfahrungen vieler tschechischer Bürger mit Kontrollen im Grenzgebiet nach dem Schengen-Beitritt von Tschechien. Obwohl die Anzahl der Beschwerden in der letzten Zeit stark zurückgegangen ist, bemüht sich das Innenministerium auch weiterhin darum, die Probleme beim Reisen zu minimieren. Probleme mit den Kontrollen gibt es noch immer bei internationalen Buslinien, weil in der BRD nur wenige Kilometer von der Grenze zu Tschechien entfernt systematische mobile Kontrollen von Reisebussen stattfinden. Wenn Sie im Grenzgebiet bei einer Kontrolle mit dabei waren und vermuten, dass sie hinsichtlich des Umfangs und der Art der Durchführung unangemessen waren, beschreiben Sie bitte den Vorfall und senden Sie eine Nachricht an die Adresse: stiznost.schengen@mvcr.cz, oder holen Sie sich in der Sektion „Beschwerden“ die gewünschten Informationen.